Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 8 Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 7 besitzen Lehrkräfte mit der Befähigung für das

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II.

§ 7 § 9