Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 8 Fachliche Voraussetzungen
Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 7 besitzen Lehrkräfte mit der Befähigung für das
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und
Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II.