Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung

SchulLV

§ 7 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Sekundarstufe I

Zur Laufbahn gehören als

Eingangsamt das Amt der Lehrerin, des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13) und

Beförderungsämter

das Amt der Zweiten Gesamtschulkonrektorin, des Zweiten Gesamtschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),

das Amt der Zweiten Oberschulkonrektorin, des Zweiten Oberschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),

das Amt der Oberschulkonrektorin, des Oberschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14)

das Amt der Oberschulrektorin, des Oberschulrektors (Besoldungsgruppe A 14) und

das Amt der Oberschulrektorin, des Oberschulrektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 6 § 8