Gesetze / DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz

SchuldBBerG

§ 7 Finanzielle Aufwendungen

Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.

§ 6 § 8