Gesetze / DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz

SchuldBBerG

§ 8 Aktenaufbewahrung

Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuldbuchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderungen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.

§ 7 § 9