Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 muss sich auf die Aufgaben im Brückenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, eines Nautischen Wachoffiziers oder eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 durch eine Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt nach Anlage 4. Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.
(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM hat der Bewerber nachzuweisen