Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten

Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.

§ 31 § 33