Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 33 Differenzierung
(1) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert erteilt. Die Differenzierung kann erfolgen als
Binnendifferenzierung,
Fachleistungsdifferenzierung gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie
Wahlpflichtunterricht.
(2) Der Unterricht wird nach einer angemessenen Beobachtungszeit, jedoch spätestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres, in der Jahrgangsstufe 7 in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs (E-Kurs), erteilt. Der Unterricht in Fachleistungskursen gemäß Satz 1 beginnt in Deutsch in der Regel in der Jahrgangsstufe 8, spätestens jedoch mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 sowie in den naturwissenschaftlichen Fächern Chemie oder Physik mit Beginn der Jahrgangsstufe 9. Er kann sowohl in Chemie als auch in Physik auf zwei Anspruchsebenen erteilt werden, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule das zulassen. Bei der erstmaligen Bildung von Fachleistungskursen ist darauf zu achten, dass die Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine vergleichbare Bandbreite an Schülerleistungen aufweisen. Die Durchlässigkeit zwischen den Kursen ist zu gewährleisten.
(3) Anstelle von Fachleistungskursen können klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grundsätzen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß Absatz 2 und den §§ 34 und 35 gebildet werden, soweit
besondere pädagogische Konzepte erprobt werden sollen oder
aus demografischen oder schulstrukturellen Gründen eine sinnvolle Kursbildung nicht möglich ist.
Nummer 2 gilt insbesondere für Klassen, in denen der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkräfte zu beschließen und dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.