Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SprachfestFörderverordnung

SfFV

§ 5 Sprachförderkurse

(1) An einem Sprachförderkurs müssen alle Kinder teilnehmen, die bei der Sprachstandsfeststellung mit einem nach § 4 Absatz 2 anerkannten Sprachtest den C-Wert von 4 nicht erreicht haben. Besteht der anerkannte Sprachtest aus verschiedenen Untertests, gilt die verpflichtende Teilnahme an einem Sprachförderkurs für alle Kinder, die in mindestens einem dieser Untertests den C-Wert von 4 nicht erreicht haben.

(2) Die Kindertagesstätten teilen dem zuständigen staatlichen Schulamt die Kinder mit einem festgestellten Sprachförderbedarf mit. Das staatliche Schulamt fordert die Eltern der Kinder mit einem festgestellten Sprachförderbedarf auf, für die Teilnahme an einer geeigneten Sprachförderung zu sorgen. Die Eltern sind verpflichtet, die Teilnahme ihres Kindes an der Sprachförderung zu gewährleisten.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf dem staatlichen Schulamt nicht mitgeteilt, wenn deren Eltern verbindlich erklären, dass ihr Kind an der Sprachförderung teilnimmt (Anlage).

(4) Die Sprachförderung muss sich auf den festgestellten Sprachförderbedarf beziehen. Sie erfolgt durch dafür besonders qualifizierte Fachkräfte und findet in der Regel in Kleingruppen oder durch besondere Angebote im Alltag der Kindertagesstätte statt. Der Förderzeitraum soll mindestens zwölf Wochen umfassen. Für Kinder, die nicht in einem Betreuungsverhältnis zur Kindertagesstätte stehen, werden die Förderzeiten in der Anlage ausgewiesen.

(5) Die Organisation und Durchführung der Sprachförderung sowie die Beaufsichtigung der Kinder in dieser Zeit erfolgt durch die Kindertagesstätten. Über Freistellungen von der Teilnahme an der Sprachförderung entscheiden die Kindertagesstätten unter der Voraussetzung, dass der Erfolg der Sprachförderung nicht gefährdet wird.

(6) In Absprache mit den behandelnden Fachkräften kann Kindern, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden, die Teilnahme an der Sprachförderung ermöglicht werden.

(7) Kommen Eltern ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung der Teilnahme ihres Kindes an der Sprachförderung nicht nach, unterrichtet die Kindertagesstätte unverzüglich das regional zuständige staatliche Schulamt.

(8) Werden dem zuständigen staatlichen Schulamt Kinder gemeldet, deren Teilnahme an der Sprachförderung ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß erfolgt, fordert das zuständige staatliche Schulamt durch Bescheid und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Eltern unverzüglich auf, die ordnungsgemäße Teilnahme an der Sprachförderung zu gewährleisten. Gleichfalls wird in diesem Zusammenhang im Bescheid auf die Möglichkeit der Beratung durch die Kindertagesstätte oder zuständige Schule verwiesen. Erfolgt auch nach der Aufforderung durch Bescheid keine ordnungsgemäße Teilnahme, leitet das staatliche Schulamt Maßnahmen gemäß § 41 Absatz 3 und § 42 des Brandenburgischen Schulgesetzes ein.

§ 4 § 6