Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SprachfestFörderverordnung
SfFV§ 4 Sprachstandsfeststellung
(1) Zeitpunkt und Ort des Verfahrens zur Sprachstandsfeststellung werden von dem Schulträger öffentlich bekannt gemacht.
(2) Im Verfahren zur Sprachstandsfeststellung wird ein vom für Kindertagesbetreuung zuständigen Ministerium in Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium anerkanntes Instrument zur Sprachstandsfeststellung (Sprachtest) eingesetzt, das amtlich bekannt gemacht wird. Die Kindertagesstätten teilen den Eltern die Ergebnisse des Sprachtests mit.
(3) Für Kinder, bei denen die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätte durch allgemeine Entwicklungsbeobachtungen oder mit Hilfe systematischer Verfahren keine Hinweise auf Sprachförderbedarfe festgestellt und dokumentiert haben, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung mit einem Sprachtest.
(4) Eltern, deren Kinder sich am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung beteiligt haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung ist bei der Anmeldung gemäß § 4 Absatz 1 der Grundschulverordnung in der zuständigen Schule vorzulegen.
(5) Die Schulen erheben auf der Basis der Teilnahmebestätigungen im Anmeldezeitraum, wie viele Kinder am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben, bei wie vielen Kindern der Sprachtest angewandt und bei wie vielen Kindern ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde.