Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines
SoLFischV§ 10 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der unteren und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.