Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 10 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der unteren und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.

§ 9 § 11