Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 9 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Im mündlichen Teil der Prüfung sollen insbesondere die im Sonderlehrgang auf den Gebieten der Fischkunde, Gewässerbewirtschaftung, Einsatz und Instandsetzung von Fangmitteln sowie Behandlung der gefangenen Fische erworbenen praktischen Kenntnisse möglichst anhand von Anschauungsmaterial ermittelt werden. Die Prüfung kann an einem Gewässer durchgeführt werden. Dem Prüfungsteilnehmer sind Fragen und Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten nach § 4 Abs. 2 zu stellen.

(2) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfungsteilnehmer sollen in Gruppen bis zu vier Personen durch den Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt je Teilnehmer mindestens 10 Minuten und soll 15 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer sind in jedem geprüften Sachgebiet wie folgt zu bewerten:

ausreichend

= eine Leistung, die trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht oder besser ist,

mangelhaft

= eine Leistung mit erheblichen Mängeln,

ungenügend

= eine völlig unbrauchbare Leistung.

(5) Sind die Leistungen in einem oder mehr Sachgebieten mit "ungenügend" oder in zwei oder mehr Sachgebieten mit "mangelhaft" bewertet worden, hat der Prüfungsteilnehmer den mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden.

§ 8 § 10