Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

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§ 11 Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen ist:

Namen der Aufsichtsführenden und Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben;

Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung;

die erfolgte Belehrung nach § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2;

Vorkommnisse nach § 12 Abs. 1;

die Bewertung der Leistungen im mündlichen Teil der Prüfung getrennt nach Sachgebiet sowie das Gesamtergebnis.

Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.

§ 10 § 12