Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines
SoLFischV§ 5 Prüfungsausschuss
(1) Die Teilnehmer haben nach Ableistung des Sonderlehrganges eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren von der unteren Fischereibehörde bestellt. Die unteren Fischereibehörden können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.
Der Prüfungsausschuss besteht aus
einem Vertreter des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung,
einem Vertreter der unteren Fischereibehörden,
einer Lehrkraft der lehrgangsdurchführenden Stelle und
zwei Prüfern, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind und über eine Qualifikation nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg verfügen.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der gegen Entgelt bei der Ausbildung der Sonderlehrgangsteilnehmer mitgewirkt hat.
(4) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Wird auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit erzielt, bestimmt der Vertreter der unteren Fischereibehörden den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist arbeits- und beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und ehrenamtlich tätig. Sie können auf Antrag von der unteren Fischereibehörde eine Sitzungsentschädigung und eine Reisekostenvergütung erhalten. Verdienstausfall wird nicht ersetzt.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.