Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines
SoLFischV§ 6 Prüfungstermine
Die untere Fischereibehörde legt die Prüfungstermine und -orte fest und verständigt hiervon rechtzeitig die Bewerber. Die Termine sollten mit dem Prüfungsausschuss sowie der lehrgangsdurchführenden Stelle abgestimmt werden.