Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 6 Prüfungstermine

Die untere Fischereibehörde legt die Prüfungstermine und -orte fest und verständigt hiervon rechtzeitig die Bewerber. Die Termine sollten mit dem Prüfungsausschuss sowie der lehrgangsdurchführenden Stelle abgestimmt werden.

§ 5 § 7