Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 7 Gegenstand und Form der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst die Sachgebiete nach § 4 Abs. 2.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die für die Ausübung der Fischerei notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben hat und mit dem ihm im Sonderlehrgang vermittelten wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

§ 6 § 8