Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 8 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil hat der Bewerber innerhalb von zwei Stunden 80 Fragen, die etwa gleichmäßig auf die Sachgebiete des § 4 Abs. 2 verteilt sind, durch Ausfüllen des Fragebogens nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu beantworten. Die unter drei möglichen Antworten für richtig erachtete ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen.

(2) Der Fragebogen wird für jede Prüfung landeseinheitlich durch die oberste Fischereibehörde, getrennt nach Sachgebieten, erstellt. Die oberste Fischereibehörde übersendet Fragebögen in ausreichender Anzahl in versiegelten Umschlägen sowie die Musterlösung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der versiegelte Umschlag ist erst bei Beginn des schriftlichen Teils in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer zu öffnen. Überzählige Fragebögen sind zu vernichten.

(3) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(4) Der Prüfungsausschuss regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen muss, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Hälfte der Fragen je Sachgebiet und insgesamt 60 von 80 Fragen richtig beantwortet sind. Die Bewertung findet durch jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses statt; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende.

(6) Hat der Prüfungsteilnehmer den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden, scheidet er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus.

§ 7 § 9