Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung
SopV§ 11 Leistungsbewertung, Erwerb von Abschlüssen, Berechtigungen, Zeugnisse
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden nach den für diesen Bildungsgang im Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 geltenden Anforderungen bewertet. In der Jahrgangsstufe 10 nehmen diese Schülerinnen und Schüler an den vergleichenden Arbeiten in Deutsch und Mathematik nach § 17 Absatz 2 teil. Die Schülerinnen und Schüler erwerben einen Abschluss entsprechend § 17 Absatz 5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ werden nach den Bestimmungen für diesen Bildungsgang bewertet. Die Schülerinnen und Schüler erwerben einen Abschluss entsprechend § 17 Absatz 8.
(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ erhalten die für die besuchte allgemeine Schule geltenden Zeugnisse. Auf den Zeugnissen ist zu vermerken, dass der Abschluss auf der Grundlage der für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ geltenden Anforderungen erworben wurde. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ erhalten die für diesen Förderschultyp geltenden Zeugnisse. Auf den Zeugnissen ist zu vermerken, dass der Abschluss auf der Grundlage der für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ geltenden Anforderungen erworben wurde.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ oder mit autistischem Verhalten finden die für die besuchte Schule geltenden Bestimmungen zur Leistungsbewertung, zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie zu Zeugnissen Anwendung. Zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Art und dem Umfang der Behinderung ergeben, können individuelle Maßstäbe der Leistungsbewertung unter Beibehaltung des Anforderungsniveaus angelegt werden (Nachteilsausgleich). Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich werden nicht auf dem Zeugnis ausgewiesen.
(4) Jugendliche mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ im gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I, für die keine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung nach der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden kann, erfüllen die Berufsschulpflicht in der Berufsbildungsstufe einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“.
Einzelnorm