Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung

SopV

§ 17 Leistungsbewertung, Erwerb von Abschlüssen, Berechtigungen, Zeugnisse

(1) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“, „Sehen“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“ gelten für die Unterrichtsorganisation, Prüfungen, den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen und für die Leistungsbewertung die Bestimmungen der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung für die Oberschule, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden. In der gymnasialen Oberstufe der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ gelten die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe an Gesamtschulen. Für die Leistungsbewertung gelten die Bestimmungen der VV-Leistungsbewertung und die Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.

(2) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ fertigen alle Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10 in einem Fach eigener Wahl eine Facharbeit oder Leistungsmappe an oder führen ein Projekt durch und präsentieren die Facharbeit, Leistungsmappe oder das Projekt. Die Facharbeit, Leistungsmappe oder das Projekt sowie die Präsentation werden bewertet. Die Bewertung kann besonders gewichtet werden. In der Jahrgangsstufe 10 werden in den Fächern Deutsch und Mathematik zentral erstellte, vergleichende Arbeiten durchgeführt.

(3) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden für die erbrachten Leistungen in der Begegnungssprache keine Noten erteilt. Die Teilnahme am Unterricht in der Begegnungssprache ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

(4) Sofern in Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“, „Sehen“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“ der Bildungsgang der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ geführt wird, kann auch der Abschluss dieser Schule erworben werden.

(5) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ wird auf Beschluss der Klassenkonferenz bei durchschnittlich mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Abschluss dieser Schule vergeben. Bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in einzelnen Fächern wird der Abschluss nur dann vergeben, wenn Ausgleichsleistungen mit mindestens befriedigenden Leistungen in anderen Fächern vorliegen.

(6) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 erwirbt einen der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschluss gemäß § 17 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes, wer spätestens in der Jahrgangsstufe 10 entsprechend den Anforderungen gemäß § 15 Absatz 5 Satz 5 unterrichtet wurde und

in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat,

bei ansonsten ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. Der Ausgleich für nicht mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch oder Mathematik muss durch mindestens befriedigende Leistungen in einem Fach des Lernbereichs „Allgemeine Grundlagen“ oder „Lebenswelt- und Berufsorientierung“ erfolgen.

(7) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bildungsgangeigene Zeugnisse ausgegeben. § 11 Absatz 1 bis 3 der Grundschulverordnung gilt entsprechend. Soweit der Unterricht in Lernbereichen erteilt wird, erfolgt neben der Benotung der Fächer eine zusammengefasste Benotung des Lernbereichs. Wer die Voraussetzungen für die Erteilung eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses erfüllt, erhält ein Zeugnis mit dem Vermerk über den erteilten Abschluss.

(8) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird ein eigener Abschluss vergeben.

(9) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ werden bildungsgangeigene Zeugnisse ausgegeben. Sie werden grundsätzlich zum Schuljahresende erstellt. Die Schulkonferenz kann eine Ausgabe von Zeugnissen auch zum Schulhalbjahr beschließen. Ein Zeugnis über den Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird in der Regel nach Durchlaufen der Berufsbildungsstufe des Bildungsgangs erteilt. Schülerinnen und Schüler, die ihre Berufsschulpflicht nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ erfüllen, erhalten nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht ein Abschlusszeugnis.

Einzelnorm

§ 16 § 18