Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung
SopV§ 12 Allgemeines
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht im gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule gefördert werden können oder deren Eltern den Besuch einer Förderschule oder Förderklasse wünschen, werden auf Antrag oder nach Anhörung der Eltern möglichst wohnungsnah in eine ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Förderschule oder Förderklasse aufgenommen.
(2) Schülerinnen und Schüler mit einem stark ausgeprägten autistischen Syndrom werden, wenn sie nicht im gemeinsamen Unterricht gefördert werden, an einer geeigneten Förderschule unterrichtet.
Einzelnorm