Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung

SopV

§ 13 Struktur der Förderschulen und Förderklassen

(1) Förderschulen und Förderklassen werden gemäß § 30 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten gegliedert. Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“, „Sehen“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“ führen den Bildungsgang der Grundschule und die Bildungsgänge der Oberschule. Diese Schulen können auch den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ führen. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ kann den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife führen. Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder „geistige Entwicklung“ führen den Bildungsgang zum Erwerb des jeweiligen Abschlusses dieser Schule.

(2) Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“, „Hören“, „Sehen“, „körperliche und motorische Entwicklung“ und die Schule für Kranke umfassen die Jahrgangsstufen 1 bis 10. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ kann eine gymnasiale Oberstufe gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes führen.

(3) Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ oder „emotionale und soziale Entwicklung“ umfassen in der Regel die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und führen den Bildungsgang der Grundschule. Sie sollen die Schülerinnen und Schüler zu einem möglichst frühzeitigen Übergang in die allgemeine Schule befähigen.

(4) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen:

Primarstufe,

Sekundarstufe I,

Berufsbildungsstufe.

Kinder und Jugendliche mit einer schweren Mehrfachbehinderung sind in die jeweilige Stufe altersgemäß zu integrieren.

(5) Förderschulen können auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums förderschwerpunktübergreifend organisiert werden.

(6) Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ und Oberstufenzentren sollen mit dem Ziel kooperieren, die jeweiligen Unterrichtsinhalte der Bildungsgänge zu einer pädagogischen Einheit zusammenzuführen und Schülerinnen und Schülern den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss/der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses innerhalb der beruflichen Ausbildung zu erleichtern. Dazu können insbesondere in den Jahrgangsstufen 9 und 10 einzelne Unterrichtseinheiten am Oberstufenzentrum durchgeführt und organisatorisch mit dem Unterricht geeigneter beruflicher Bildungsgänge verbunden werden.

Einzelnorm

§ 12 § 14