Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung

SopV

§ 14 Dauer des Schulbesuchs

(1) Die Höchstverweildauer in Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ beträgt zwölf Schulbesuchsjahre.

(2) Die Höchstverweildauer in Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“ oder „Sehen“ richtet sich nach den für die jeweilige Schulstufe an allgemeinen Schulen geltenden Bestimmungen.

(3) Der Besuch der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ dauert in der Regel bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet (Ende der Schulpflicht). Die Lernstufen der Primarstufe und der Sekundarstufe I umfassen zehn Schuljahre, wobei eine Höchstverweildauer von zwölf Schuljahren nicht überschritten werden darf. Mit deren Besuch wird die Vollzeitschulpflicht erfüllt. Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch der Berufsbildungsstufe erfüllt. Sie umfasst in der Regel zwei Schuljahre. Die Berufsbildungsstufe soll nach insgesamt zwölf Schulbesuchsjahren verlassen werden. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Besuch der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ gemäß § 30 Absatz 5 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes trifft das staatliche Schulamt auf Antrag der Eltern und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses jeweils für ein Schuljahr. Anträge sind über die Schule an das staatliche Schulamt spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres zu richten, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Für jede erneute Verlängerung ist die Antragstellung zu wiederholen.

Einzelnorm

§ 13 § 15