Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung
SopV§ 15 Unterrichtsorganisation, Stundentafeln und Rahmenlehrpläne
(1) Der Unterricht in Förderschulen und Förderklassen erfolgt in der Regel im Klassenverband oder in Kursen. Für jede Schülerin und für jeden Schüler ist von der Klassenlehrkraft ein individueller Förderplan, der mindestens halbjährlich aktualisiert wird, zu erstellen.
(2) Umfang und Verteilung des Unterrichts in Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ richten sich nach der Stundentafel der Grundschule und der Oberschule. Für Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ gilt die Stundentafel der Grundschule. Unterricht zur behinderungsspezifischen Förderung kann im Rahmen der vorgegebenen Stundentafel und der sächlichen und personellen Voraussetzungen erteilt werden.
(3) Für die Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gilt die Wochenstundentafel gemäß Anlage. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 werden die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache zum Lernbereich „Allgemeine Grundlagen“ und die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geografie, Geschichte, Politische Bildung und Wirtschaft-Arbeit-Technik zum Lernbereich „Lebenswelt- und Berufsorientierung“ zusammengefasst. Ab Jahrgangsstufe 1 ist die Begegnung mit fremden Sprachen anzubieten. In der Jahrgangsstufe 3 beginnt der Unterricht in einer Fremdsprache.
(4) Schülerinnen und Schüler, deren bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft sowie deren erreichter Leistungsstand den Erwerb des Hauptschulabschlusses/Berufsbildungsreife erwarten lassen, sind durch eine Erhöhung des Anforderungsniveaus, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik und der ersten Fremdsprache auf
den Wechsel an eine Schule der Sekundarstufe I bis spätestens zum Ende der Jahrgangsstufe 8 oder
den Erwerb eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses gemäß § 17 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Ende der Jahrgangsstufe 10
vorzubereiten. Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 erhalten in den Jahrgangsstufen 7 und 8 insgesamt acht Wochenstunden Fremdsprachenunterricht. Dieser kann innerhalb des für den Lernbereich „Allgemeine Grundlagen“ ausgewiesenen Stundenrahmens oder durch zusätzlichen Unterricht in Höhe von bis zu zwei Wochenstunden je Jahrgangsstufe erfolgen. Die Entscheidung trifft die Konferenz der Lehrkräfte.
(5) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“ erfolgt der Unterricht auf der Grundlage der für die Bildungsgänge gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes geltenden Inhalte und Anforderungen des Rahmenlehrplans für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 sowie der Rahmenlehrpläne der gymnasialen Oberstufe und der beruflichen Schulen. In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ wird den Schülerinnen und Schülern, die nicht über die Lautsprache als primäres Kommunikationsmittel verfügen, der Gebrauch der Gebärdensprache und anderer Kommunikationsmittel vermittelt. Diesen Schülerinnen und Schülern sind die Unterrichtsinhalte in der Gebärdensprache im Rahmen der sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu vermitteln. In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfolgt der Unterricht nach den Inhalten und Anforderungen des Rahmenlehrplans für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“. Für Schülerinnen und Schüler, die auf den Erwerb eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10 vorbereitet werden, orientiert sich der Unterricht spätestens in der Jahrgangsstufe 10 an den für den Bildungsgang gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Brandenburgischen Schulgesetzes geltenden Inhalten und Anforderungen des Rahmenlehrplans für die Jahrgangsstufen 1 bis 10. In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird nach dem Rahmenlehrplan sowie anderen geeigneten curricularen Materialien für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ unterrichtet.
Einzelnorm