Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung
SopV§ 16 Aufrücken, Versetzen, Überspringen und Wiederholen
(1) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ rücken die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, wenn nicht gemäß Absatz 2 entschieden wird.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 9 in Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ kann die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen, wenn Schülerinnen oder Schüler am Ende des jeweiligen Schuljahres auf Grund längerer Fehlzeiten so erhebliche Lernrückstände aufweisen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, auch unter Berücksichtigung der möglichen Fördermaßnahmen, nicht zu erwarten ist. Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 soll für Schülerinnen und Schüler empfohlen werden, die auf den Erwerb eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10 vorbereitet wurden und diesen nicht erreicht haben, wenn zu erwarten ist, dass dieser Abschluss durch die Wiederholung erreicht wird. Die Eltern entscheiden nach vorheriger Beratung durch die Klassenlehrkraft über die Wiederholung.
(3) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ rücken die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere bildungsspezifische Lernstufe auf. Unabhängig von der Art und dem Grad der Behinderung sollen alle Lernstufen besucht werden.
(4) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ gelten für das Aufrücken, die Versetzung, eine angeordnete Wiederholung, eine Wiederholung auf Elternantrag, das Überspringen oder die Kurseinstufung für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 die Bestimmungen der Grundschulverordnung, für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung für die Oberschule und für die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.
(5) Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Grundschule können auf Antrag der Eltern innerhalb der Jahrgangsstufen 1 bis 6 einmal ein Schuljahr freiwillig wiederholen, um Benachteiligungen, die sich auf Grund ihrer Behinderung ergeben, ausgleichen zu können. In diesem Fall wird auf Antrag der Eltern, der bis zum Ende der Vollzeitschulpflicht gestellt werden kann, die Wiederholung nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Die Eltern sind entsprechend zu beraten.
Einzelnorm