Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Soziale Berufe-Durchführungsverordnung

Soz-DurchV

§ 4 Rücknahme und Widerruf

(1) Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, die gemäß den §§ 48 und 49 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rücknahme oder zum Widerruf der staatlichen Anerkennung führen können, erfolgt eine Anhörung der betroffenen Person gemäß § 28 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die zuständige Behörde darf bei Zweifeln über die weitere Eignung zur Ausübung des Berufs eine Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes im begründeten Ausnahmefall ohne Einwilligung der betroffenen Person vornehmen, wenn eine entsprechende Aufforderung erfolglos bleibt. In diesem Fall gelten für die Erteilung des Führungszeugnisses die Bestimmungen gemäß § 31 des Bundeszentralregistergesetzes.

(3) Nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der staatlichen Anerkennung gelten für die Rückgabe der Urkunde die Bestimmungen gemäß § 52 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die sonstigen Unterlagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 werden der betroffenen Person zurückgegeben oder auf ihren Wunsch vernichtet. Soweit diese Person einschlägig berufstätig ist, erfolgt an die Beschäftigungsstelle eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über den Widerruf oder die Rücknahme.

§ 3