Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielordnungsverordnung
SpielOV§ 4 Spieleinsätze
Spieleinsätze
sind in der in den Spielregeln und Beschreibungen nach § 3 Absatz 4 und 5
festgelegten Weise und in der dort bestimmten Höhe (Mindest- und Höchstbeträge)
zu erbringen. Zu Festlegungen und Bestimmungen nach Satz 1 hat der
Spielbankunternehmer die für Suchtprävention zuständige oberste Landesbehörde
vorher zu hören.