Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielordnungsverordnung

SpielOV

§ 4 Spieleinsätze

Spieleinsätze

sind in der in den Spielregeln und Beschreibungen nach § 3 Absatz 4 und 5

festgelegten Weise und in der dort bestimmten Höhe (Mindest- und Höchstbeträge)

zu erbringen. Zu Festlegungen und Bestimmungen nach Satz 1 hat der

Spielbankunternehmer die für Suchtprävention zuständige oberste Landesbehörde

vorher zu hören.

§ 3 § 5