Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielordnungsverordnung

SpielOV

§ 3 Erlaubte Spiele

(1) In den

Spielbanken dürfen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 5 alle Spiele der in Absatz 2

bestimmten Spieltypen des Klassischen Spiels und Automatenspiele im Sinne des

Absatzes 3 gespielt werden.

(2) Zum

Klassischen Spiel sind folgende Spieltypen zugelassen: Baccara, Black Jack,

Craps, Glücksrad, Roulette, Poker, Punto Banco und Sic Bo.

(3)

Automatenspiele im Sinne dieser Verordnung sind nur solche Glücksspiele (§ 3

Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages), die von Spielbeginn bis Spielende

einschließlich der Auszahlung eines Gewinns ausschließlich mit einem

programmgesteuerten oder in sonstiger Weise vollautomatisierten Gerät

(Spielautomaten) gespielt werden, das nach Herstellung der Betriebsbereitschaft

allein vom Spieler selbst in Gang gesetzt und bedient wird.

(4) Spiele des

Klassischen Spiels müssen durch vorher festgelegte Spielregeln bestimmt sein.

Der Spielbankunternehmer hat die Spielregeln in Einklang mit den Zielen nach § 1

Absatz 1 des Spielbankgesetzes und in Übereinstimmung mit den die Spieltypen

prägenden und international allgemein üblichen Standards umfassend und

transparent schriftlich oder elektronisch festzulegen.

(5)

Automatenspiele und die Bedienung der Spielautomaten müssen bei einer

Inbetriebnahme der Geräte umfassend und transparent schriftlich oder

elektronisch beschrieben sein. Es kann auf sich selbst erklärende

Programmabläufe verwiesen werden.

§ 2 § 4