Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielordnungsverordnung
SpielOV§ 3 Erlaubte Spiele
(1) In den
Spielbanken dürfen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 5 alle Spiele der in Absatz 2
bestimmten Spieltypen des Klassischen Spiels und Automatenspiele im Sinne des
Absatzes 3 gespielt werden.
(2) Zum
Klassischen Spiel sind folgende Spieltypen zugelassen: Baccara, Black Jack,
Craps, Glücksrad, Roulette, Poker, Punto Banco und Sic Bo.
(3)
Automatenspiele im Sinne dieser Verordnung sind nur solche Glücksspiele (§ 3
Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages), die von Spielbeginn bis Spielende
einschließlich der Auszahlung eines Gewinns ausschließlich mit einem
programmgesteuerten oder in sonstiger Weise vollautomatisierten Gerät
(Spielautomaten) gespielt werden, das nach Herstellung der Betriebsbereitschaft
allein vom Spieler selbst in Gang gesetzt und bedient wird.
(4) Spiele des
Klassischen Spiels müssen durch vorher festgelegte Spielregeln bestimmt sein.
Der Spielbankunternehmer hat die Spielregeln in Einklang mit den Zielen nach § 1
Absatz 1 des Spielbankgesetzes und in Übereinstimmung mit den die Spieltypen
prägenden und international allgemein üblichen Standards umfassend und
transparent schriftlich oder elektronisch festzulegen.
(5)
Automatenspiele und die Bedienung der Spielautomaten müssen bei einer
Inbetriebnahme der Geräte umfassend und transparent schriftlich oder
elektronisch beschrieben sein. Es kann auf sich selbst erklärende
Programmabläufe verwiesen werden.