Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielordnungsverordnung

SpielOV

§ 5 Kontrolle von Spielmarken

Spielmarken

werden so kontrolliert, wie dies in den Spielregeln und Beschreibungen nach § 3

Absatz 4 und 5 vom Spielbankunternehmer bestimmt ist.

§ 4 § 6