Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz
SpielbG§ 11 Abgaben des Spielbankunternehmers
(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten.
(2) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
bis einschließlich 3 000 000 Euro 25 vom Hundert,
für den 3 000 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 4 000 000 Euro 30 vom Hundert,
für den 4 000 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 5 000 000 Euro 35 vom Hundert,
für den 5 000 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 7 500 000 Euro 45 vom Hundert,
für den 7 500 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag 60 vom Hundert
des Bruttospielertrages.
(3) Sofern die Steuerlast nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Ermäßigung nach Absatz 9 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe zu entrichten. Bei der fiktiven Vergleichsberechnung bleibt die Steuerlast nach Absatz 2 außer Ansatz und es ist von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen. Darüber hinaus sind die im Ermittlungszeitraum gültigen Vergnügungssteuersatzungen der einzelnen Spielbankstandorte zu berücksichtigen.
(4) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.
(5) Bruttospielerträge sind für den Fall, dass
die Spielbank das Risiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage abzusetzen;
die Spielbank kein Risiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen.
(6) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(7) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Geldscheine in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Geldscheine anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(8) Die Spielbankabgabe entsteht für jeden Spieltag jeweils nach dem Ende des Spielgeschehens. Die
Ausgleichsabgabe entsteht jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres.
(9) Die Spielbankabgabe ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz zu entrichtende Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.
(10) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt mit Rücksicht auf die Befreiung des Spielbankunternehmers von Gemeindesteuern im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einen angemessenen Anteil der Sitzgemeinde der Spielbank an der Spielbankabgabe und der Ausgleichsabgabe. Der Gesamtanteil der Gemeinden an der Spielbankabgabe darf 15 vom Hundert der Bruttospielerträge nicht überschreiten.
(11) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an das Land abzuführen ist. Dieser Anteil ist so zu bemessen, dass dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist. Die Tronc-Verordnung regelt das Nähere über die Erhebung und Abführung der Tronc-Abgabe.