Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz

SpielbG

§ 12 Pflichten des Spielbankunternehmers

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronc-Einnahmen zu fertigen. Satz 1 gilt entsprechend für das Online-Casino-Angebot.

(2) Der Spielbankunternehmer hat die Spielbankabgabe spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat nach amtlichem Vordruck anzumelden. In den Anmeldungen ist die Abgabe für den Anmeldungszeitraum unter Anrechnung der Umsatzsteuer gemäß § 11 Absatz 9 zu berechnen. Die Anmeldung gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.

(3) Der Spielbankunternehmer hat die Ausgleichsabgabe selbst zu berechnen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie zu entrichten ist, nach amtlichem Vordruck anzumelden. Die Anmeldung gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Der Steueranmeldung sind die der Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 4 vorzulegenden Unterlagen sowie eine den ertragsteuerlichen Grundsätzen entsprechende Bilanz beizufügen.

(4) Die Spielbankabgabe und die Ausgleichsabgabe werden mit dem Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist fällig.

§ 11 § 13