Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz

SpielbG

§ 5 Jugendschutz, Zugangskontrolle

(1) Die Spielbank überprüft die Identität und das Alter der Spieler, bevor sie ihnen Zutritt gewährt.

(2) Der Aufenthalt in der Spielbank ist Personen unter 18 Jahren nicht gestattet.

(3) Für die Teilnahme am Online-Casinospiel gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend und die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

§ 4 § 6