Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielhallensozialkonzeptverordnung

SpielhSozV

§ 1 Sozialkonzept

(1) Das Sozialkonzept nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes hat über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalte hinaus Erläuterungen zu beinhalten,

wie die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 bis 8 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes genannten Maßnahmen umgesetzt werden,

wie die Sensibilisierung des Aufsichtspersonals auf die in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Ziele konkret erfolgt,

wie konkrete Ansprachen an von problematischem Spielverhalten oder von Spielsucht betroffene Spielerinnen und Spieler erfolgen.

(2) Das Sozialkonzept ist in schriftlicher Form bezogen auf die jeweilige Spielhalle zu erstellen. Es ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Spielhalle zu unterschreiben und den Beschäftigten der Spielhalle zur Kenntnis zu geben. Die Kenntnisnahme ist von den Beschäftigten schriftlich zu bestätigen. Dies ist zu dokumentieren.

(3) Änderungen des Sozialkonzepts sind der Erlaubnisbehörde im Rahmen der Berichterstattung nach § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes anzuzeigen.

Einzelnorm

§ 2