Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielhallensozialkonzeptverordnung
SpielhSozV§ 2 Inhalt und Umfang der Schulungen
(1) Die Schulungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes müssen über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalte hinaus insbesondere folgende Grundlagen und Handlungskompetenzen vermitteln:
Gefährdungspotential und Risikomerkmale von Geldspielgeräten,
anbieterunabhängige Informations-, Beratungs- und Therapieangebote für Betroffene und deren Angehörige,
proaktive Ansprache und Gesprächsführung mit Personen mit auffälligem Spielverhalten,
Verhalten in kritischen Situationen.
(2) Die Schulungsdauer muss mindestens acht Zeitstunden betragen. Die Zahl der Teilnehmenden einer Schulung soll 15 Personen nicht überschreiten.
(3) Die Teilnahme gilt als erfolgreich, wenn die Schulungsanbieterin oder der Schulungsanbieter bescheinigt, dass die oder der Teilnehmende ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sie oder er sich in geeigneter Weise davon überzeugt hat, dass die oder der Teilnehmende mit den Inhalten nach Absatz 1 vertraut ist.
(4) Die Schulung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Für die Wiederholungsschulung gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Schulungsdauer mindestens vier Zeitstunden beträgt.
Einzelnorm