Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielhallenverbundverordnung

SpielhVerbV

§ 4 Anerkennungsverfahren für besondere Schulungsangebote für das Personal von Verbundspielhallen

(1) Besondere Schulungsangebote für das Personal von Verbundspielhallen werden auf schriftlichen Antrag unter Beifügung entsprechender Nachweise und Erklärungen durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit anerkannt. Schulungsangebote sind anzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen zu Inhalt und Umfang nach § 2 vorliegen und

die Schulungsanbieterin oder der Schulungsanbieter auf Grund entsprechender Erklärungen und Nachweise die Gewähr dafür bietet, dass

sie oder er Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen von Aus- und Fortbildungen besitzt,

die Schulung durch fachlich qualifizierte Dozentinnen und Dozenten durchgeführt wird, welche auf Grund mindestens zweijähriger praktischer Erfahrungen und Aktivitäten in der Suchtprävention oder Suchtberatung in der Lage sind, die nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Inhalte erfolgreich an die zu schulenden Personen zu vermitteln,

sie oder er keine wirtschaftliche Unterstützung durch Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen,Automatenaufstellerinnen und -aufsteller oder andere Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen erhält und nicht in finanzieller Abhängigkeit zu ihnen steht.

(2) Wird bekannt, dass die in Absatz 1 Satz 2 beschriebenen Anforderungen nicht mehr vorliegen, ist die Anerkennung zu widerrufen.

(3) Anerkannte Schulungsangebote werden in eine Liste aufgenommen, die auf der Internetseite des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit veröffentlicht wird.

Einzelnorm

§ 3 § 5