Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenanpassungsverordnung
SpkAV§ 6 Übertragung von Zweigstellen
(1) Zur Übertragung von Zweigstellen einer Sparkasse, die
im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse liegen, ist
zwischen den beteiligten Sparkassen eine Vereinbarung abzuschließen.
über die Vereinbarung beschließt das dafür zuständige
Organ.
(2) In der Vereinbarung sind insbesondere der Zeitpunkt der
Übertragung, die Erstellung einer Übertragungsbilanz, die hierbei zu
beachtenden Grundsätze, die Art und Weise des Ausgleichs der
Übertragungsbilanz und die Übernahme der Beschäftigten zu
regeln.
(3) In die Übertragungsbilanz ist ein angemessener Teil
von haftendem Eigenkapital einzustellen.
(4) Die Übertragungsbilanz wird von der
Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes
geprüft.
(5) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der
Sparkassenaufsichtsbehörde.