Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenverordnung

SpkV

§ 3 Regionalprinzip

Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Nach § 5 Absatz 2 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes sind folgende Ausnahmen zulässig:

Geschäfte nach § 9,

Kredite an ein Institut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs.

Einzelnorm

§ 2 § 4