Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sparkassenverordnung

SpkV

§ 9 Wertpapiere und Finanzgeschäfte

(1) Die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ist nur zulässig, sofern es sich um solche von Emittenten mit Sitz in einem der in § 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Staaten handelt oder diese von einem Emittenten mit Sitz in einem der in § 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Staaten garantiert werden. Diese dürfen nur dann erworben werden, wenn eine angemessene Risikoprüfung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ratings den Erwerb rechtfertigt. Die Anlage in Spezialfonds und der Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen ist zulässig, sofern die beauftragten Unternehmen ihren Sitz in einem der in § 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Staaten haben und das Vermögen in diesen Staaten angelegt wird.

(2) Geschäfte in Derivaten sind zulässig, wenn sie der Risiko-, Liquiditäts- oder Rentabilitätssteuerung dienen; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Handelsbuchinstitute dürfen darüber hinaus Handelsgeschäfte durchführen. Die erstmalige Aufnahme dieser Geschäfte ist der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Ostdeutschen Sparkassenverband unter Darlegung des Risiko-Controlling- und Management-Systems vorher anzuzeigen. Leerverkäufe sind nicht zulässig. Geschäfte in Derivaten dürfen nur über eine Terminbörse mit Sitz in einem der in § 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Staaten oder mit Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe und anderen inländischen Vertragspartnern abgeschlossen werden. Außerbörsliche Geschäfte sollen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, die von Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft empfohlen worden sind, durchgeführt werden. Derivate in Form von Termingeschäften in Waren oder Edelmetallen sind unzulässig.

(3) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.

Einzelnorm

§ 8 § 10