Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung

StGÜZV

§ 4

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach § 2 Absatz 1, §§ 2a, 4 und 4a des Straßenverkehrsgesetzes, Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, zuständige Behörden im Sinne des § 75 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten für die Ausführungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und darauf beruhender Rechtsverordnungen einschließlich der sich daraus ergebenden Aufgaben der Überwachung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 30 und 31 sowie die Industrie- und Handelskammer zuständig sind.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind darüber hinaus zuständig für:

die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. Geht die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, so ist nach § 44 Absatz 3 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. Bei länderübergreifenden Veranstaltungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für die zu treffende Entscheidung und die zu erstellende Stellungnahme,

die Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht gemäß § 3 der Landesbetrieb Straßenwesen zuständig ist,

die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 4c und 5a bis 12 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht gemäß § 3 der Landesbetrieb Straßenwesen zuständig ist,

die Anordnung der Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung,

die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung,

die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 20 zuständig ist,

die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes,

aufgehoben

die Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 67 Absatz 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

die Anerkennung von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Untersagung der Aus- und Fortbildungen nach § 68 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

die Ausführungen des Fahrlehrergesetzes und der auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der sich daraus ergebenden Aufgaben der Überwachung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 21 bis 26 zuständig ist,

die Erteilung des Fahrerqualifizierungsnachweises über den Erwerb der Grundqualifikation oder der Weiterbildung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905),

die Datenübermittlung nach § 15 sowie § 18 Absatz 1 und 2 Berufskraftfahrerqualifikations-gesetz, sowie

die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung als Teil des Unterrichts bei der Berufskraftfahrerweiterbildung.

(4) Die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt sind Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Aufgaben.

(5) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Straßenverkehrsbehörden. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte und oberste Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Straßenverkehrsbehörden. Der Umfang des Weisungsrechts ergibt sich aus § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(6) Das Land erstattet den zuständigen Behörden die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten in Absatz 3 Nummer 12, 13 und 14 sowie Absatz 5 resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren oder Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung gedeckt wird. Der die Einnahmen übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird auf Antrag mit entsprechendem Nachweis den zuständigen Behörden von dem für Verkehr zuständigen Ministerium erstattet.

Einzelnorm

§ 3 § 4a