Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung
StGÜZV§ 4a
(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 sind die Städte Guben, Prenzlau, Teltow und Werder auf ihren Antrag hin Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für ihr Gebiet für die nachfolgend bestimmten Aufgaben:
§ 44 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
§ 45 der Straßenverkehrs-Ordnung,
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 4b, 5a und 5b, 6 sowie 8 bis 12 der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Abweichend von § 4 Absatz 1 sind die Städte Wittenberge, Kyritz, Finsterwalde und Luckau sowie die Gemeinde Kleinmachnow und das Amt Schlieben auf ihren Antrag hin Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für ihr oder sein Gebiet nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
§ 44 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
§ 45 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
über das Halten und Parken,
im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum,
die Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen
handelt. Die Buchstaben b) und c) gelten nicht, wenn Anordnungen für das Gebiet mehrerer Gemeinden zu erteilen sind;
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 4b, 5a und 5b, 6, 8 bis 10 sowie 12 der Straßenverkehrs-Ordnung;
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit es sich um Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt.
(3) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde über die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Städte und Gemeinden. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Sonderaufsichtsbehörde über die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Städte und Gemeinden. Der Umfang des Weisungsrechts ergibt sich aus § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
(4) Das Land erstattet den zuständigen Behörden die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten in Absatz 3 resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren oder Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung gedeckt wird. Der die Einnahmen übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird auf Antrag mit entsprechendem Nachweis den zuständigen Behörden von dem für Verkehr zuständigen Ministerium erstattet.