Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz

StNeuzG

§ 11 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde.

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.

1 Das Gesetz ist am 11. Juli 1996 verkündet worden und am 12. Juli 1996 in Kraft getreten.

§ 10