Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz
StNeuzG§ 11 Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde.
Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
1 Das Gesetz ist am 11. Juli 1996 verkündet worden und am 12. Juli 1996 in Kraft getreten.
nach oben