Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz

StNeuzG

§ 4 Finanzierung

(1) Die Stiftung finanziert sich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und sonstigen Einnahmen. Die Mittel nach Satz 1 sind im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen von dritter Seite zur Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen.

(3) Zur Deckung eines Fehlbetrags können Zuschüsse des Landes Brandenburg nach Maßgabe des jährlichen Haushalts bewilligt werden, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Stiftung ist berechtigt, notwendige Investitionen zur Erfüllung des Stiftungszwecks durch Kreditaufnahmen zu finanzieren.

§ 3 § 5