Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stift-Neuzelle-Gesetz

StNeuzG

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ehemals stiftseigenen Liegenschaften. Das Eigentum an diesen Liegenschaften geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich auf die Stiftung über. Weitere Liegenschaften des früheren Stifts Neuzelle können der Stiftung vom Land Brandenburg zugewiesen werden.

(2) Das Kapitalvermögen des ehemaligen Stifts wird, soweit das Land dieses wiedererlangt oder dafür Entschädigung erhält, der Stiftung zugeführt.

(3) Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Liegenschaften, die nicht zur denkmalgeschützten Klosteranlage gehören und die zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht erforderlich sind, dürfen veräußert werden. § 64 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 ( GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Der Veräußerungserlös darf für investive Zwecke verwendet werden, wenn diese der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen.

(4) Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Brandenburg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden hat.

§ 2 § 4