Gesetze / Stasi-Unterlagen-Kostenordnung
StUKostV§ 5 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
1.
wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.