Gesetze / Stasi-Unterlagen-Kostenordnung

StUKostV

§ 5 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1.
wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 § 6