Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 1 Krebsregister der Länder Brandenburg und Berlin

(1) Die Länder Brandenburg und Berlin führen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung das „Klinisch-epidemiologische Krebsregister Brandenburg-Berlin“ (Krebsregister).

(2) Das Krebsregister erfüllt die den Ländern zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, indem es flächendeckend sowie möglichst vollzählig und vollständig Daten über das Entstehen, das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Krebserkrankungen erfasst, verarbeitet, wissenschaftlich auswertet und publiziert sowie Daten für die Forschung und zur Gesundheitsberichterstattung zur Verfügung stellt und jährlich auswertet. Das Krebsregister gleicht dazu Daten mit anderen Krebsregistern ab, stellt Daten für die Krebsfrüherkennung zur Verfügung und unterstützt die medizinische Behandlung von betroffenen Personen durch Erfüllung patientenbezogener Abfragen. Die genannten Zwecke fördert das Krebsregister zusätzlich durch die Durchführung, Förderung und Beteiligung an regionalen und landesweiten Qualitätskonferenzen.

(3) Die Verarbeitung von Daten durch das Krebsregister ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke vorgesehen und unerlässlich ist und die betroffene Person

ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg oder im Land Berlin hat oder

ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und im Land Brandenburg oder im Land Berlin ärztlich behandelt wird.

(4) Für das Krebsregister gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

Art 2