Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 2 Begriffsbestimmungen

(1) „Meldepflichtige Person“ ist

jede im Land Brandenburg oder im Land Berlin tätige Ärztin und Zahnärztin sowie jeder dort tätige Arzt und Zahnarzt,

die ärztliche Leitung einer medizinischen Einheit nach Absatz 2 sowie

die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt einer Meldegemeinschaft im Sinne von Artikel 9 Absatz 3.

(2) „Medizinische Einheit“ ist jedes Krankenhaus, jedes onkologische Zentrum und jeder sonstige Leistungserbringer in der Onkologie im Bundesgebiet sowie jede Ärztin und jede Zahnärztin oder jeder Arzt und jeder Zahnarzt, die oder der bisher keine Meldung zu der betroffenen Person erbracht hat. Pathologinnen und Pathologen eines Krankenhauses müssen eine eigene medizinische Einheit bilden.

(3) „Epidemiologische Daten“ sind die in § 5 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes genannten Angaben sowie die Postleitzahl der Wohnanschrift der betroffenen Person.

(4) „Onkologische Basisdaten“ sind alle im einheitlichen onkologischen Basisdatensatz enthaltenen Informationen und alle ihn ergänzenden Module der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sind.

(5) „Patienten-Stammdaten“ sind alle in Nummer 3 des onkologischen Basisdatensatzes enthaltenen Informationen.

(6) „Tumorerkrankung“ ist jede bösartige Neubildung einschließlich ihrer Frühstadien sowie jeder gutartige Tumor des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-Schlüssel) in der jeweils gültigen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung, für die nicht-melanotischen Hautkrebsarten der Lokalisation „Haut“ begrenzt auf prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien.

(7) „Intervallkarzinom“ ist ein bösartiger Tumor, der bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Krebsfrüherkennungsprogrammen zwischen zwei Krebsfrüherkennungsuntersuchungen und damit außerhalb des Krebsfrüherkennungsprogramms diagnostiziert wird.

(8) „Kontrollnummer“ ist die nach einem für alle Krebsregister einheitlichen Verfahren gebildete numerische Codierung der Patienten-Stammdaten, die eine Wiedergewinnung der Patienten-Stammdaten ausschließt.

(9) „Kommunikationsnummer“ ist die zufallsgenerierte eindeutige Zeichenfolge, die den Datenabgleich und die Datenflüsse zwischen dem Krebsregister und den am Screening-Verfahren beteiligten Stellen, dem Kinderkrebsregister, dem Zentrum für Krebsregisterdaten und den Krebsregistern anderer Länder ermöglicht.

Art 1 Art 3