Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 11 Patientenbezogene Datenabfrage

(1) Auf Abfrage einer meldepflichtigen Person übermittelt das Krebsregister dieser zum Zweck der Diagnosestellung oder Behandlung den gesamten registrierten Datensatz zum Krankheitsverlauf der betroffenen Person, sofern sie in der Vergangenheit wenigstens eine Meldung zur betroffenen Person veranlasst hat (patientenbezogene Rückmeldung). Eine Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn ein Widerspruch der betroffenen Person vorliegt. Davon ausgenommen sind eigene tumorspezifische Meldungen der meldepflichtigen Person, die zu Kontrollzwecken abgefragt werden.

(2) Auf Abfrage einer medizinischen Einheit übermittelt das Krebsregister dieser zum Zweck der Diagnosestellung oder Behandlung den gesamten registrierten Datensatz zum Krankheitsverlauf der betroffenen Person, sofern glaubhaft gemacht wird, dass die abfragende Stelle in engem zeitlichen Zusammenhang ärztlich oder zahnärztlich bei der betroffenen Person tätig geworden ist oder in ihre Diagnosestellung oder ihre Behandlung involviert ist oder war. Eine Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn ein Widerspruch der betroffenen Person vorliegt. Die Übermittlung erfolgt unverzüglich und kostenfrei.

(3) Die Anfrage, die Gestattung sowie die Art und der Umfang der Datenübermittlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

Art 10 Art 12