Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin
StV-KKRBBArt 10 Widerspruchsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person kann durch Erhebung eines Widerspruchs erreichen, dass ihre Patienten-Stammdaten lediglich zu Zwecken der Abrechnung sowie zur dauerhaften Berücksichtigung des Widerspruchs verarbeitet werden. Der Widerspruch kann durch formlose, schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Krebsregister erhoben werden und muss nicht begründet werden.
(2) Sofern eine betroffene Person einen Widerspruch erhebt, sind deren Patienten-Stammdaten in einer gesonderten Datei zu speichern. Diese Patienten-Stammdaten dürfen nur für die Feststellung des Bestehens eines Widerspruchs verwendet werden. Die Verarbeitung onkologischer Basisdaten zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 2 darf nur pseudonymisiert erfolgen. Die Pseudonymisierung dieser Daten ist innerhalb von sechs Monaten
nach Eingang des Widerspruchs und
nach Eingang jeder weiteren Meldung zu der betroffenen Person, die Widerspruch erhoben hat,
durchzuführen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass pseudonymisierte Daten nur im Fall von Übermittlungen an meldepflichtige Personen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der betroffenen Person zugeordnet werden. Die hierfür befugten Personen sind vorab festzulegen.
(3) Meldepflichtige Personen mit unmittelbarem Kontakt zur betroffenen Person haben diese über die Meldepflicht zum Krebsregister sowie die Ausübung und den Umfang des Widerspruchsrechts zu unterrichten. Im Rahmen dieser Unterrichtung ist der betroffenen Person ein Merkblatt auszuhändigen, welches in einfacher und verständlicher Sprache die bestehenden Rechte erklärt. Das Merkblatt wird den meldepflichtigen Personen seitens des Krebsregisters zur Verfügung gestellt. Lediglich die Unterrichtung darf unterbleiben, wenn die betroffene Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, den Umfang und die Folgen des Widerspruchs zu erfassen. Die Gründe für das Unterbleiben der Unterrichtung und die Aushändigung des Merkblattes sind zu dokumentieren. Die Unterrichtung ist zeitnah nachzuholen.