Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 12 Datenabgleich mit Behörden

(1) Zur Berichtigung und Fortschreibung der beim Krebsregister verarbeiteten Daten übermitteln die Meldebehörden mindestens halbjährlich

zu allen Personen, deren Vor- oder Familienname oder Wohnanschrift seit der letzten Übermittlung geändert wurde, den neuen Vor- oder Familiennamen sowie die neue Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl und den Wohnort sowie

zu jedem seit der letzten Übermittlung erfassten Sterbefall den Tag, den Monat und das Jahr des Todes,

sofern im Melderegister keine Auskunftssperre eingetragen ist.

(2) Zur Berichtigung und Fortschreibung der beim Krebsregister verarbeiteten Daten sowie zum Mortalitätsabgleich übermitteln die Gesundheitsämter monatlich die seit der letzten Übermittlung erfassten Todesbescheinigungen.

(3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind nach ihrer Übermittlung an das Krebsregister mit den dort vorhandenen Datensätzen abzugleichen. Ist bei dem Krebsregister zu einer Person, deren Daten nach den Absätzen 1 oder 2 übermittelt worden sind, kein Datensatz vorhanden, ist der übermittelte Datensatz unverzüglich, spätestens sechs Monate nach der Übermittlung, zu löschen oder zu vernichten.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf das Krebsregister Daten aus Todesbescheinigungen, zu denen dem Krebsregister bisher kein Datensatz vorliegt und bei denen sich aus dem Vertraulichen Teil der Todesbescheinigung erstmalig ein Hinweis auf das Vorliegen einer Tumorerkrankung ergibt, verarbeiten sowie

von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Todesbescheinigung ausgestellt hat, Auskunft über die letztbehandelnde Ärztin oder den letztbehandelnden Arzt verlangen, soweit diese oder dieser ihr oder ihm bekannt ist, und

die letztbehandelnde Ärztin oder den letztbehandelnden Arzt zur Abgabe der Meldung auffordern.

Art 11 Art 13