Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 13 Datenaustausch mit anderen Krebsregistern

(1) Zur Vervollständigung und Berichtigung von Daten sowie zur Verknüpfung von Daten, die dieselbe Person betreffen, insbesondere um Aussagen über Überlebenswahrscheinlichkeiten sowie das Auftreten von Spätfolgen, Rezidiven und Zweittumoren zu ermöglichen, übermittelt das Krebsregister den Krebsregistern der anderen Länder mindestens zweimal jährlich, nämlich im März und September eines Jahres, Daten der betroffenen Personen, die

in den Ländern Brandenburg und Berlin ärztlich behandelt werden oder wurden und im sonstigen Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten, an das Krebsregister, zu dessen Einzugsbereich der Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts gehört, oder

in den Ländern Brandenburg und Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten und die im sonstigen Bundesgebiet ärztlich behandelt werden oder wurden, an das Krebsregister, zu dessen Einzugsbereich der Ort der Behandlung gehört.

Sofern ein Widerspruch der betroffenen Person vorliegt, ist die Datenübermittlung ausgeschlossen.

(2) Zur Vervollständigung und Berichtigung von Daten sowie zur Verknüpfung von Daten, die dieselbe Person betreffen, insbesondere um Aussagen über Überlebenswahrscheinlichkeiten sowie das Auftreten von Spätfolgen, Rezidiven und Zweittumoren zu ermöglichen, ist das Krebsregister berechtigt, mindestens zweimal jährlich Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, die von epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern der anderen Länder übermittelt werden. Die Berechtigung besteht nicht, wenn das Krebsregister vor der Verarbeitung Kenntnis von der Ausübung eines Widerspruchs erlangt. In diesem Fall ist der übermittelte Datensatz der betroffenen Person zu löschen.

(3) Zur Vervollständigung und Berichtigung von Daten sowie zur Verknüpfung von Daten, die dieselbe Person betreffen, ist das Krebsregister berechtigt, auf Anfrage des Deutschen Kinderkrebsregisters klinische Daten in Bezug auf betroffene Personen zur Verfügung zu stellen, bei denen eine Meldung vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt ist.

Art 12 Art 14